Supplier Code of Conduct
Verhaltensgrundsätze für Lieferanten der Swiss Steel Group
1 Präambel
Wir, die Swiss Steel Group, sind ein globaler, integrierter Stahlkonzern und weltweit führender Anbieter von hochwertigen Edelstahl-Langprodukten und Spezialstahl. Mit Produktions- und Vertriebsgesellschaften in diversen Ländern auf fünf Kontinenten beliefert die Swiss Steel Group ihre Kunden überall dort, wo sie tätig sind.
Alle Beschaffungsprozesse der Swiss Steel Group unterliegen unseren Verhaltensgrundsätzen unter Beachtung der geltenden Gesetze und unseren Unternehmenswerten. Die Achtung der Menschenwürde, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verantwortung und Integrität im Geschäftsverkehr und der verantwortungsvolle, sorgfältige Umgang mit begrenzten Ressourcen sind Schlüsselelemente.
Diese Grundsätze gelten grenzüberschreitend und stellen einen zentralen Orientierungspunkt für unsere Geschäftstätigkeit dar. Wir erwarten daher von allen unseren Geschäftspartnern, einschließlich aller Lieferanten und Subunternehmer, dass sie sich ebenfalls an unsere Verhaltensgrundsätze halten und ihrer besonderen Verantwortung gerecht werden.
Dieser Supplier Code of Conduct definiert die grundlegenden Anforderungen der Swiss Steel Group an ihre Lieferanten, einschließlich deren Subunternehmer, in Bezug auf ihre Verantwortung gegenüber ihren Stakeholdern und der Umwelt. Die Swiss Steel Group erwartet von allen ihren Lieferanten, dass sie die in diesem Supplier Code of Conduct formulierten Grundsätze teilen, die einen wichtigen Bestandteil der Lieferantenauswahl und -bewertung darstellen. Darüber hinaus erwartet die Swiss Steel Group von ihren Lieferanten, dass sie diese Standards entlang der gesamten vorgelagerten Lieferkette einhalten.
Die Swiss Steel Group behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Verhaltenskodexes gegebenenfalls angemessen zu verändern. In diesem Fall erwartet die Swiss Steel Group von allen ihren Lieferanten und Subunternehmern, dass sie diese angemessenen Änderungen auf Verlangen akzeptieren.
2 Allgemeine Verhaltensgrundsätze, Gesetze und Regelungen
Alle Lieferanten der Swiss Steel Group verpflichten sich, ihrer sozialen Verantwortung bei allen ihren geschäftlichen Aktivitäten gerecht zu werden.
Alle unsere Lieferanten führen ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen. Wir erwarten daher von unseren Lieferanten und Subunternehmern, dass sie alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und allgemein anerkannten Standards kennen und einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind. Geschäftspartner müssen fair behandelt und Verträge eingehalten werden.
Darüber hinaus ist die Gleichbehandlung der Vielfalt aller Mitarbeiter ein Grundprinzip der Unternehmenspolitik des Lieferanten. Die Swiss Steel Group ermutigt ihre Lieferanten, Diversität hinsichtlich ihrer Mitarbeiter und bei ihrer Entscheidung über die Auswahl von Subunternehmern zu beachten. Jeder Lieferant stellt sicher, dass eigene Mitarbeiter in keiner Weise benachteiligt werden und keiner diskriminierenden Behandlung aufgrund von Merkmalen wie ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, körperlichen Eigenschaften, sozialer Herkunft, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion,
Ideologie, Familienstand, Schwangerschaft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, geschlechtlichem Ausdruck oder einem anderen rechtswidrigen Kriterium gemäß den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen ausgesetzt werden.
3 Verhaltensethik im Geschäftsverkehr
Um ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, wird von allen Lieferanten erwartet, dass sie ihre Geschäftsbeziehungen ethisch einwandfrei führen und integer handeln. Dazu gehören die folgenden Aspekte:
3.1 Wettbewerbs- und Kartellrecht
Unsere Lieferanten verpflichten sich zu einem freien und fairen Wettbewerb und führen ihre Geschäfte im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und in Übereinstimmung mit allen geltenden Kartellgesetzen.
3.2 Unternehmensintegrität, Korruption und Zuwendungen
Von allen Lieferanten wird erwartet, dass sie sich in keinerlei Form an Korruption, Erpressung oder Unterschlagung beteiligen oder diese tolerieren. Geschäftsentscheidungen dürfen unter keinen Umständen durch die Annahme eines Vorteils oder die Gewährung eines Vorteils beeinflusst werden. Lieferanten bieten daher ihren Geschäftspartnern keine Bestechungsgelder oder andere rechtswidrige Anreize an oder erhalten diese von ihnen. Genauso wird von den Lieferanten erwartet, dass sie den Mitarbeitern der Swiss Steel Group keine Gratifikationen oder andere persönliche Vorteile zur Beeinflussung der Geschäftsbeziehung anbieten.
3.3 Vertrauliche Informationen und Datenschutz
Die Lieferanten schützen vertrauliche Informationen der Swiss Steel Group und stellen sicher, dass diese Informationen ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Swiss Steel Group nicht an Dritte weitergegeben oder in anderer Form veröffentlicht werden. Außerdem stellt jeder Lieferant sicher, dass die Privatsphäre aller Mitarbeiter und Geschäftspartner geschützt ist.
3.4 Aufdeckung von Verstößen
Lieferanten bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Bedenken oder potenziell rechtswidrige Aktivitäten an ihrem Arbeitsplatz zu melden. Lieferanten behandeln diese Berichte vertraulich und überprüfen sie. Sofern es erforderlich ist, werden Korrekturmaßnamen ergriffen.
4 Menschenrechte, Gesundheit & Arbeitssicherheit und
Umweltschutz
Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie die Menschenrechte ihrer Mitarbeiter schützen und sie mit Würde und Respekt behandeln. Dazu gehören die folgenden Aspekte:
4.1 Ablehnung von Kinderarbeit
Die Swiss Steel Group lehnt Kinderarbeit in ihrer Lieferkette strikt ab. Lieferanten müssen in ihrem Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Kernarbeitsnormen der International Labor Organization und den Global Compact Prinzipien der Vereinten Nationen jegliche Form von Kinderarbeit vermeiden. Die Swiss Steel Group toleriert daher keine Lieferanten, die Kinder unter 15 Jahren oder unter dem gesetzlichen Mindestalter beschäftigen.
4.2 Ablehnung von Zwangsarbeit
Die Swiss Steel Group lehnt jede Form von Zwangsarbeit oder Ausbeutung von Arbeitnehmern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vehement ab. Die Lieferanten dürfen keine Zwangs-, Schuld- oder Pflichtarbeit oder unfreiwillige Gefängnisarbeit in Anspruch nehmen.
4.3 Vereinigungsfreiheit
Die Swiss Steel Group-Group erwartet von ihren Lieferanten einen offenen und konstruktiven Dialog mit ihren Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretern. In Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen respektieren die Lieferanten das Recht ihrer Mitarbeiter, sich frei zu vereinigen, Gewerkschaften beizutreten, sich vertreten zu lassen, Betriebsräte zu bilden und Tarifverhandlungen zu führen. Lieferanten diskriminieren keine Mitarbeiter, die als Arbeitnehmervertreter tätig sind.
4.4 Faire Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Arbeitssicherheit
Die Swiss Steel Group erwartet von ihren Lieferanten, dass sie Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere die Risikokontrolle und die Ergreifung bestmöglicher Vorsichtsmaßnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten, die Unterweisung und Fortbildung der Mitarbeiter in Gesundheits- und Sicherheitsfragen sowie ein angemessenes
Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Lieferanten verpflichten sich, ihren Mitarbeitern einen Arbeitsplatz zu bieten frei von unmenschlicher Behandlung, sexueller Belästigung, körperlicher Bestrafung, geistiger oder körperlicher Nötigung oder verbalem Übergriff oder der Androhung einer solchen Behandlung. Von den Lieferanten wird auch verlangt, dass sie keinen Arbeitsvertrag ungerechtfertigt kündigen.
Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie ihren Mitarbeitern eine faire und wettbewerbsfähige Vergütung und Leistungen bieten, die darauf abzielen, den Mitarbeitern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Die Vergütung wird den Mitarbeitern rechtzeitig ausgezahlt und muss den geltenden nationalen Lohngesetzen entsprechen und einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten.
Sofern die jeweiligen örtlichen Gesetze nichts anderes vorsehen, sind Abzüge vom Grundlohn als rein disziplinarische Maßnahme nicht zulässig.
Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Lieferanten dürfen die in den geltenden nationalen Gesetzen festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten.
4.5 Umweltschutz
Der Umwelt- und Klimaschutz ist für die Swiss Steel Group ein wichtiger Bestandteil ihres Handelns. Von den Lieferanten wird daher erwartet, dass sie in Übereinstimmung mit allen geltenden nationalen und internationalen Normen zum Umwelt- und Klimaschutz handeln, die Umweltbelastung minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbessern sowie ein angemessenes Umweltmanagementsystem einrichten oder anwenden.
5 Einhaltung dieses Code of Conduct
Von Lieferanten wird erwartet, dass sie Managementsysteme implementieren und die Implementierung dokumentieren, um die Einhaltung aller geltenden Gesetze zu gewährleisten. Von Lieferanten wird weiterhin erwartet, dass sie eine kontinuierliche Verbesserung im Hinblick auf die in diesem Verhaltenskodex dargelegten Erwartungen fördern.
6 Disclaimer
Dieser Verhaltenskodex gewährt Dritten keine durchsetzbaren Rechtsansprüche gegen die Swiss Steel Holding AG oder deren verbundene Unternehmen. Änderungen am Verhaltenskodex bleiben vorbehalten.